Oft wird behauptet, dass jede Homepage nach dem §6 TDG mit einer Anbieterkennung versehen werden muss. Doch bei der Lekture dieses Gesetzes wird deutlich, dass dies nicht so stimmt. Der Gesetzgeber hat nichtgeschäftsmäßige Angebote ausdrücklich von der Anbieterkennzeichnung freigestellt.
Was ist aber geschäftmäßig?
§ 2 Teledienstegesetz (TDG) Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinerbaren Daten wie Zeichen. Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
- Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (z.B. Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
- Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
- Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I.S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 07. Februar 1997,
- den Bereich der Besteuerung.
- Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrecht noch befaßt es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 6 Teledienstegesetz (TDG) Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar,unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit- Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Für eine private Homepage trifft dies weitestgehend nicht zu. Allerdings betreibe ich hier auch ein Internetforum. Dabei ist nicht ganz klar, ob für nicht kommerzielle Foren die Anbieterkennzeichnung gilt. Um allen Missverständnissen aus dem Wege zu gehen, hier meine erforderlichen Daten:
Andreas Nagl,
D-91126 Igelsdorf,
Telefon +49(0)9122-879194 ,
http://www.naan.de
Mail: an (add) naan . de
Wichtiger Hinweis zu allen Links auf meiner Homepage:
"Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen."
Im Zeitalter von Spam muß man schon ein wenig sorgfältig mit seiner Mailadresse umgehen.
Bitte beachten Sie dies auch. Geben Sie meine Adressdaten nicht an Dritte weiter. Ebenso werde ich
ihre Daten weder dauerhaft archivieren noch weitergeben.
Haben sie auch schon mal Werbung an ihre Daten bekommen und keine Ahnung, wie die an ihre Adresse gekommen sind?
Meist werden solche Adressenpools von allen möglichen Firmen weiterverkauft.
Wenn sie das nicht möchten, schreiben sie doch mal einen Brief an den entsprechenden Absender:
Musterbrief
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Sehr geehrte Damen und Herren, Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf: 1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offen zu legen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben. Gleiches gilt für die Quellen, aus denen sämtliche mich betreffenden Daten stammen. (§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1–3 BDSG) 2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offen zu legen. (§ 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG) 3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Datenunverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen. (§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG) 4. Ich untersage Ihnen jegliche zukünftige Speicherung von Daten, die meine Person bzw. meine Adressen betreffen, ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung. (§ 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG) 5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung. (§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG) 6. Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens. Bitte haben Sie Verständnis dafür dass ich mich gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. Mit freundlichen Grüßen |
Vielleicht hilft es was.